Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 06.10.1994

Rechtsprechung
   BVerwG, 08.11.1994 - 7 B 73.94   

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https://dejure.org/1994,239
BVerwG, 08.11.1994 - 7 B 73.94 (https://dejure.org/1994,239)
BVerwG, Entscheidung vom 08.11.1994 - 7 B 73.94 (https://dejure.org/1994,239)
BVerwG, Entscheidung vom 08. November 1994 - 7 B 73.94 (https://dejure.org/1994,239)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Tatrichterliche Beurteilung der Einstufung von festgelegte Immissionsrichtwerte unterschreitenden Lärmimmissionen als erheblich - Normative Festlegung von absoluten Zumutbarkeitsgrenzen durch die Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) - Rechtliche Beurteilung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Immissionsschutzrecht: Verbindlichkeit der Richtwerte der 18. BimSchV für die tatsachenrichterliche Beurteilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 3201 (Ls.)
  • NVwZ 1995, 993
  • DVBl 1995, 514
  • BauR 1995, 377
  • NuR 1996, 29
 
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Wird zitiert von ... (91)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 77.87

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen Lärmbelästigungen durch eine

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1994 - 7 B 73.94
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist § 22 BImSchG auch im öffentlich-rechtlichen Nachbarschaftsverhältnis zwischen Anlagenbetreiber und nutzungsbetroffenem Dritten Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit von Lärm (vgl.Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 77.87 -, BVerwGE 81, 197/199 f.).
  • BVerwG, 24.04.1991 - 7 C 12.90

    Immissionsschutzrecht: Nachbarlicher Abwehranspruch gegen Lärmimmissionen aus

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1994 - 7 B 73.94
    Die normative Regelung knüpft weithin an die Grundsätze an, die der Senat in einer Lage entwickelt hat, die durch den Sportlärm in seiner Eigenart nur unzulänglich erfassende und nicht wie Rechtsnormen allgemein verbindliche Regelwerke gekennzeichnet war (vgl.Urteil vom 24. April 1991 - BVerwG 7 C 12.90 -, BVerwGE 88, 143/148 ff.).
  • BVerwG, 23.09.1999 - 4 C 6.98

    Im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Eigenart der näheren Umgebung; allgemeines

    Zu diesem Zweck konkretisieren die Richtwerte verbindlich die Zumutbarkeit von Sportlärm (BVerwG, Beschluß vom 8. November 1994 BVerwG 7 B 73.94 Buchholz 406.25 § 3 BImSchG Nr. 10 = NVwZ 1995, 993).
  • BVerwG, 10.07.2012 - 7 A 11.11

    Planfeststellungsbeschluss; Planänderung; U-Bahn; Baustelle; Baustellenlärm;

    31 Der Begriff "Immissionsrichtwert" ist danach im Anwendungsbereich der AVV Baulärm weiter zu verstehen als etwa im Anwendungsbereich der TA Lärm, die diesen Begriff in Nr. 6 ebenfalls verwendet, Überschreitungen aber nur in ausdrücklich geregelten Fällen (vgl. z.B. Nr. 3.2.1 2. bis 6. Absatz sowie Nr. 3.2.2) zulässt und ansonsten von einer strikten Pflicht zur Einhaltung der Richtwerte ausgeht, die für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung keinen Raum lässt (Urteil vom 29. August 2007 - BVerwG 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 = Buchholz 406.25 § 48 BImSchG Nr. 9 Rn. 12; Beschluss vom 8. November 1994 - BVerwG 7 B 73.94 - Buchholz 406.25 § 3 BImSchG Nr. 10 S. 2 ).

    31 Der Begriff Immissionsrichtwert ist danach im Anwendungsbereich der AVV Baulärm weiter zu verstehen als etwa im Anwendungsbereich der TA Lärm, die diesen Begriff in Nr. 6. ebenfalls verwendet, Überschreitungen aber nur in ausdrücklich geregelten Fällen (vgl. z.B. Nr. 3.2.1 Abs. 2 bis 6 sowie Nr. 3.2.2) zulässt und ansonsten von einer strikten Pflicht zur Einhaltung der Richtwerte ausgeht, die für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung keinen Raum lässt (Urteil vom 29. August 2007 - BVerwG 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 = Buchholz 406.25 § 48 BImSchG Nr. 9 Rn. 12; Beschluss vom 8. November 1994 - BVerwG 7 B 73.94 - Buchholz 406.25 § 3 BImSchG Nr. 10 S. 2 ).

    31 Der Begriff Immissionsrichtwert ist danach im Anwendungsbereich der AVV Baulärm weiter zu verstehen als etwa im Anwendungsbereich der TA Lärm, die diesen Begriff in Nr. 6. ebenfalls verwendet, Überschreitungen aber nur in ausdrücklich geregelten Fällen (vgl. z.B. Nr. 3.2.1 Abs. 2 bis 6 sowie Nr. 3.2.2) zulässt und ansonsten von einer strikten Pflicht zur Einhaltung der Richtwerte ausgeht, die für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung keinen Raum lässt (Urteil vom 29. August 2007 - BVerwG 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 = Buchholz 406.25 § 48 BImSchG Nr. 9 Rn. 12; Beschluss vom 8. November 1994 - BVerwG 7 B 73.94 - Buchholz 406.25 § 3 BImSchG Nr. 10 S. 2 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.10.2019 - 3 S 1470/19

    Befangenheit von Amtsträgern - Sportanlage in der Nähe von Wohnbebauung

    Die Schwelle der Unzumutbarkeit entspricht dabei der schädlicher Umwelteinwirkungen i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG (BVerwG, Urt. v. 30.09.1983, a. a. O), die nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG, soweit nach dem Stand der Technik vermeidbar, durch die Errichtung der Anlage zu verhindern sind, und soweit sie nach dem Stand der Technik unvermeidbar sind, auf ein Mindestmaß beschränkt werden müssen (zur Anwendbarkeit dieser immissionsschutzrechtlichen Grundsätze auf das öffentlich-rechtliche Nachbarschaftsverhältnis im Baurecht vgl. BVerwG, Urt. v. 19.1.1989 - 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197/199 f.; Beschl. v. 8.11.1994 - 7 B 73.94 - UPR 1995, 108).

    Unter welchen Voraussetzungen die von einer Anlage ausgehenden Geräuscheinwirkungen in diesem Sinne schädlich sind, wird für die Errichtung und den Betrieb von Sportanlagen - hier insbesondere den genehmigten Trainings- und Spielbetrieb - durch die auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 BImSchG erlassene Sportanlagen-Lärmschutzverordnung (18. BImSchV) und für die übrigen Anlagengeräusche - hier die genehmigten sog. Drittveranstaltungen - durch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm konkretisiert (zu ersterem BVerwG, Beschl. v. 8.11.1994, a. a. O. und zu letzterem VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.1.2019, a. a. O., m. w. N).

    Für abweichende tatrichterliche Einzelfallbewertungen lässt die Sportanlagen-Lärmschutzverordnung insoweit keinen Raum (BVerwG, Beschl. v. 8.11.1994, a. a. O.).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 06.10.1994 - 4 B 178.94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,1807
BVerwG, 06.10.1994 - 4 B 178.94 (https://dejure.org/1994,1807)
BVerwG, Entscheidung vom 06.10.1994 - 4 B 178.94 (https://dejure.org/1994,1807)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Oktober 1994 - 4 B 178.94 (https://dejure.org/1994,1807)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Beeinträchtigung der öffentlichen Belange durch Entstehung einer Splittersiedlung im Außenbereich - Möglichkeit der Umwandlung eines Stallgebäudes in eine Ferienwohnung - Erweiterung des vorhandenen Wohngebäudes durch zusätzliche Wohnung in einem gesonderten, angebauten ...

  • rechtsportal.de

    Bauplanungsrecht: Errichtung einer Ferienwohnung im Außenbereich durch Umwandlung eines Gebäudes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Dient ein Ferienhaus Wohnzwecken? (IBR 1995, 171)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1995, 700
  • DÖV 1995, 199
  • BauR 1995, 218
  • NuR 1996, 29
  • ZfBR 1995, 54
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 13.09.1988 - 4 B 155.88

    Außenbereichsvorhaben; Erweiterung und Funktionsänderung eines Wochenendhauses;

    Auszug aus BVerwG, 06.10.1994 - 4 B 178.94
    Dies hat der Senat aus dem Sinn der Vorschrift geschlossen, nach dem mit ihr keine neuen Baurechte eröffnet werden, sondern nur Härten und Schwierigkeiten beseitigt werden sollten, um dem Eigentümer eine angemessene Wohnversorgung zu gewährleisten (BVerwG, Beschluß vom 13. September 1988 - BVerwG 4 B 155.88 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG/BauGB Nr. 251 - BRS 48 Nr. 78).
  • BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 10.97

    Außenbereich; Garage; Zulässigkeitsvoraussetzungen; Ersatzbau; Erweiterung eines

    Durch § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB sollen keine neuen Baurechte geschaffen, sondern nur Härten und Schwierigkeiten beseitigt werden, um dem Eigentümer eine angemessene Wohnraumversorgung zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Beschluß vom 6. Oktober 1994 - BVerwG 4 B 178.94 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 304).
  • BVerfG, 29.04.2022 - 1 BvL 2/17

    Vorlagen zum Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz unzulässig

    (a) Mangels einer auf Dauer angelegten Häuslichkeit stellt die Nutzung einer baulichen Anlage zur Vermietung als Ferienwohnung jedenfalls keine Wohnnutzung dar (vgl. BVerwGE 160, 104 ; BVerwG, Beschluss vom 7. September 1984 - 4 N 3.84 -, Rn. 21; Beschluss vom 27. November 1987 - 4 B 230-231.87 -, Rn. 3; Beschluss vom 8. Mai 1989 - 4 B 78.89 -, Rn. 3; Beschluss vom 6. Oktober 1994 - 4 B 178.94 -, Rn. 6; Beschluss vom 25. März 1996 - 4 B 302.95 -, Rn. 12).
  • VG Koblenz, 25.09.2014 - 1 K 111/14

    Schwimmbad an einem im Außenbereich gelegenen Wohngebäude muss beseitigt werden.

    Durch § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB sollen keine neuen Baurechte geschaffen, sondern nur Härten und Schwierigkeiten beseitigt werden, um dem Eigentümer eine angemessene Wohnraumversorgung zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.10.1994, DÖV 1995, 199).
  • OVG Niedersachsen, 24.07.2013 - 1 LB 245/10

    Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines kleineren gewerblich betriebenen

    Sie sind es jedenfalls nicht als Wohnen (BVerwG, Beschl. v. 13.9.1988 - 4 B 155.88 -, juris-Rn. 2; Beschl. v. 6.10.1994 - 4 B 178.94 -, juris-Rn. 6; Senat, Beschl. v. 18.7.2008 - 1 LA 203/07 -, juris-Rn. 11 ff. m.w.N.; Urt. v. 17.1.2013 - 1 KN 264/09 -, n.v.).
  • VGH Bayern, 27.03.2024 - 1 ZB 23.1548

    Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens, Aufstockung eines im Außenbereich

    Durch § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB sollen Härten und Schwierigkeiten beseitigt werden, um dem Eigentümer und seiner Familie eine angemessene Wohnraumversorgung zu erleichtern (vgl. BVerwG, B.v. 31.1.2019 - 4 B 26.18 - ZfBR 2019, 385; B.v. 6.10.1994 - 4 B 178.94 - NVwZ 1995, 700).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.05.2018 - 1 A 11658/17

    Bauvorbescheid; angemessene Erweiterung eines Wohngebäudes im Außenbereich;

    Mit Blick auf den Zusammenhang der Bestimmung mit den übrigen Regelungen des § 35 BauGB muss weiter festgestellt werden, dass der Grundgedanke des § 35 BauGB, der Schutz des Außenbereichs vor einer Zersiedlung, nicht aufgegeben wird, sondern dass das Gesetz nur aus Gründen des Außenbereichsschutzes nicht notwendige Beschränkungen zu Lasten von bereits im Außenbereich Ansässigen vermeiden will (BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 1994 - 4 B 178/94 -, BRS 56 Nr. 86, juris).
  • VG Münster, 05.04.2017 - 2 K 893/15
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 1994 - 4 B 178/94 -, BRS 56 Nr. 86 = juris.
  • OVG Schleswig-Holstein, 21.03.1995 - 1 L 116/94

    Angemessenheit; Wohngebäude; Außengebiet

    So hat das Bundesverwaltungsgericht erst kürzlich (Beschl. v. 06.10.1994 - 4 B 178.94 -, BauR 95 S. 218) zu § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB festgestellt, daß die Frage, ob das Tatbestandsmerkmal der Erweiterung vorliegt, auch beim Anbau einer selbständigen zweiten Wohnung von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängen kann.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.1997 - 10 A 6105/95

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Berufungsfrist;

    vgl. BVerwG, Beschluß vom 6. Oktober 1994 - 4 B 178.94 -, BRS 56 Nr. 86.
  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.1995 - 3 S 863/95

    Privilegierung von Außenbereichsvorhaben - Überschreitung der "Überlegungsfrist"

    Da die vom Kläger 1985 und 1988 beantragte Nutzungsänderung des mittleren Ökonomieteils des K.hofs zu Ferienwohnungen als wesentliche Änderung im Sinne von § 35 Abs. 4 BBauG bzw. § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BauGB weder nach der damaligen Rechtslage privilegiert war (die hierauf gestützte Ablehnung im Bescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 4.4.1986 erfolgte deshalb zu Recht) noch als bloße Feriennutzung gem. der § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BauGB in der durch § 4 Abs. 3 BauGB-MaßnahmenG in Kraft getretenen Fassung zulässig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.10.1994 - 4 B 178.94 -, NVwZ 1995, 700 = DÖV 1995, 199 = BauR 1995, 218 = ZfBR 1995, 54), sind die Anträge aus dem Jahre 1985 und 1988 zur Einhaltung der Überlegungsfrist nicht geeignet gewesen.
  • VG Köln, 25.10.2011 - 2 K 1771/11

    Zulässigkeit der Änderungen sowie die Erweiterung eines Behelfsbaus und der

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.05.2018 - 1 A 11658.17

    Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids für die Errichtung eines

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